(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 4 lit. f gegeben sind, wobei die zuständige gesetzliche Interessensvertretung zu hören ist.
(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 31 Absatz 4 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 31 Absatz 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 31 Absatz 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, so haben die Witwe und die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Deszendenten den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Absatz 1) die Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 4 lit. f nicht gegeben, oder wird in den Fällen des Absatzes 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von 3 Monaten, gerechnet vom Tode des Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
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