Anl. 6 Bgld. HK 1963

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(Zu § 8)

Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

a)

kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen;

b)

Beschreibung der Mächtigkeit des Lagers sowie akroskopische Beschreibung des Peloids: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad;”

c)

mikroskopische Untersuchung: Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische Substanz;

d)

physikalische Untersuchung: pH-Wert im Lager elektrometrisch gemessen, Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz; Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode;

e)

chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, lösliche Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1:50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile;

f)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g)

bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20 ºC, Trockenrückstand bei 105 ºC und 180 ºC, Glühverlust, Glührückstand, Kaliumpermanganatverbrauch, anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ;

h)

Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweise für die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bzw. für die Aufbereitung von Packungen.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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