(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verordnung über die Errichtung von örtlichen Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 70/1992, dem Art. I Z 1 dieses Gesetzes anzupassen.
(3) In den in Art. I Z 1 genannten Gemeinden hat der örtliche Tourismusverband mit seinen Organen die ihm durch das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, übertragenen Aufgaben bis zur Kostituierung der in Art. II Z 7 genannten neuen Organe weiterzuführen.
(4) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Kurversammlung gemäß § 17a Abs. 3 erster Satz des Burgenländischen Heivorkommen- und Kurortegesetzes 1963 in der Fassung dieses Gesetzes hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
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