Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird,
1. | daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist; | |||||||||
2. | daß es solche physikalisch, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind; | |||||||||
3. | daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt. |
0 Kommentare zu § 4 Bgld. HK 1963