Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), soweit sie in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes beziehen, nicht berührt.
In Kraft seit 01.12.1963 bis 31.12.9999
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