Anl. 2 Bgld. HK 1963

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(Zu § 7)

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Absatz 1 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20 ºC sind als Thermen zu bezeichnen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d können auch als radioaktive Wässer bezeichnet werden.

d)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c sind als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge zu bezeichnen.

e)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- bzw. Chlorid-Ionen (mindestens 5,5 g Natrium- und 8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des Wassers enthalten, können als Solquellen oder Solen bezeichnet werden.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 2 Bgld. HK 1963


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 2 Bgld. HK 1963 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 2 Bgld. HK 1963


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 2 Bgld. HK 1963


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 2 Bgld. HK 1963 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 1 Bgld. HK 1963
Anl. 3 Bgld. HK 1963