§ 37 Bgld. HK 1963 Strafbestimmungen

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 2 und 4, 9 Abs. 4, 14, 15, 20 und 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, oder

b)

Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen des § 10 vertreibt bzw. versendet oder

c)

eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung entgegen den Bestimmungen des § 31 betreibt, oder

d)

die Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 verletzt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, sind für verfallen zu erklären.

(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Bgld. HK 1963


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Bgld. HK 1963 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Bgld. HK 1963


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Bgld. HK 1963


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Bgld. HK 1963 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 Bgld. HK 1963
§ 38 Bgld. HK 1963