(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 2 und 4, 9 Abs. 4, 14, 15, 20 und 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, oder | |||||||||
b) | Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen des § 10 vertreibt bzw. versendet oder | |||||||||
c) | eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung entgegen den Bestimmungen des § 31 betreibt, oder | |||||||||
d) | die Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 verletzt. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, sind für verfallen zu erklären.
(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.
0 Kommentare zu § 37 Bgld. HK 1963