§ 20 Bgld. HK 1963 Verwendung von Bezeichnungen

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wem die Bezeichnung “Kurfonds”, “Kurversammlung” oder Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds, eine Kurversammlung oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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