Wem die Bezeichnung “Kurfonds”, “Kurversammlung” oder Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds, eine Kurversammlung oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.
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