(1) Die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Gemeinden und des Kurfonds bezüglich der Einhebung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen obliegt der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in alle Akten, Bücher, Rechnungen und sonstige Zahlungs- bzw. Buchungsbelege Einblick zu nehmen und wahrgenommene Mängel abzustellen.
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