Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 Bgld. HK 1963
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 Bgld. HK 1963 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 Bgld. HK 1963