(1) Die Kurkommission (Kurverwaltung) eines heilklimatischen Kurortes oder Luftkurortes hat alle fünf Jahre ein Gutachten anfertigen zu lassen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren (§ 13 Abs. 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben.
(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist § 8 Abs. 3, bezüglich der Bereithaltung der Gutachten ist § 8 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
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