(1) Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV und VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V und VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang III) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV).
(3) Die für die Durchführung der Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten sind durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Bei Bedarf können zur Durchführung von Analysen im Hinblick auf die Balneotherapie auch Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, daß die am Schlusse der Analyse vorzunehmende Bewertung des Analysenbefundes unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.
(4) Die Inhaber von Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
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