Für folgende Personen wird eine Ermäßigung des Grundbetrags der Kurtaxe im nachstehenden Ausmaß gewährt:
a) | schwer Behinderte, bei welchen der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt und nicht 90 % erreicht, sofern sie ihre Behinderung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können |
|
70 % | ||
b) | Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr | 50 % |
c) | Personen, die von einem Sozialversicherungsträger eingewiesen werden | 25 % |
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