(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
a) | eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt oder | |||||||||
b) | der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt. |
(2) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel auftreten, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen und trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.
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