(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonates in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die bisher im Burgenlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben.
(3) Wo in geltenden landesgesetzlichen Vorschriften auf die Bestimmungen der im Absatz 2 angeführten Gesetze Bezug genommen ist, hat diese Bezugnahme als auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgeändert zu gelten.
(4) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut. Durchführungsverordnungen zu dem vorliegenden Gesetz können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem Geltungsbeginn des Gesetzes in Kraft. Die Kurordnungen für die bestehenden Kurorte sind längstens binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
(5) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011 wird Folgendes festgelegt:
1. | Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung, §§ 23, 24 lit. a, § 31 Abs. 1, 2 und 4 lit. f und g, § 31 Abs. 5 und 6, § 31a Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1, 3 und 4, § 33 Abs. 3 und § 39 Abs. 8 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. | |||||||||
2. | § 17 Abs. 3 lit. a, §§ 21, 22 Abs. 4, der Einleitungssatz des § 24, § 25 Abs. 1 erster Satz und § 27 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. | |||||||||
3. | Die Kurordnungen für die bestehenden Kurorte gemäß § 29 können im Hinblick auf die Einhebung der Kurtaxe bereits vor dem 1. Jänner 2012 erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten. |
(6) § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 39 Abs. 9, § 40a sowie die Überschrift zu § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 31 Abs. 6, § 31a Abs. 3 und § 32 Abs. 4.
(7) § 2 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 3 lit. d, § 17 Abs. 5 und 6, § 17a Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2 lit. h, § 21 Abs. 2, 3 und 6, § 27 und § 31 Abs. 4 lit. f und g in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(8) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
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