§ 33 Bgld. HK 1963 Anstaltsordnung

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 1 Abs. 7) hat für deren inneren Betrieb eine Anstaltsordnung zu erlassen.

(2) Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Aufgaben, die die Kuranstalt oder Kureinrichtung und die für ihren Betrieb bereitgestellten Einrichtungen nach ihrem besonderen Zweck erfüllen sollen;

b)

Angaben über die Organisation der Kuranstalt oder Kureinrichtung, die Personen ihres Rechtsträgers und die wesentlichen, ihrem Betrieb zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse;

c)

die Grundzüge der Verwaltung der Kuranstalt oder Kureinrichtung, insbesondere die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe;

d)

die Regelung der Obliegenheit der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse gegebenen Umfang;

e)

einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (§ 34) und die Regelung der disziplinären Ahndung ihrer Verletzung;

f)

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplanes und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

g)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

h)

im Falle der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

i)

Angaben über die Maßnahmen der Qualitätssicherung;

j)

Angaben über die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

k)

Angaben über das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung gebotene Verhalten;

l)

Angaben über die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(3) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anstaltsordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde von dieser keine Bedenken vorgebracht werden, gilt die Anstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt. Im Falle von Bedenken sind diese dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung unter Setzung einer sechs Wochen nicht übersteigenden Frist zur Behebung aufzutragen. Eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist möglich. Werden die Bedenken nicht binnen der gesetzten Frist behoben, ist die Genehmigung der Anstaltsordnung oder deren Änderung mit Bescheid zu versagen.

(4) Die Anstaltsordnung ist in den Kuranstalten und Kureinrichtungen so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 Bgld. HK 1963


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 Bgld. HK 1963 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 Bgld. HK 1963


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 Bgld. HK 1963


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 Bgld. HK 1963 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. HK 1963 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 Bgld. HK 1963
§ 34 Bgld. HK 1963