(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (§ 12 Abs. 2) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
a) | als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden; | |||||||||
b) | als heilklimatischer Kurort, wenn sie den im § 13 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entsprechen; | |||||||||
c) | als Luftkurort, wenn sie den im § 13 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entsprechen; | |||||||||
d) | mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad und dergleichen). |
(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 12 oder 13 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, dass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.
(3) Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 ist auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.
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