Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:
a) | Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kurort (§ 12 Abs. 3); | |||||||||
b) | Abgabe von Stellungnahmen der Gemeinde im Zuge der Festsetzung des Kurbezirkes (§ 16 Abs. 1) und der Erlassung der Kurordnung (§ 29); | |||||||||
c) | Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Kurkommission durch den Gemeinderat sowie Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 18 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. a, § 18 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 lit. b, letzter Halbsatz, § 18 Abs. 6); | |||||||||
d) | Stellung eines Antrages auf Enteignung zugunsten einer Gemeinde (§ 36 Abs. 1). |
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