§ 36 Bgld. HK 1963 Enteignung

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zu Gunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Landesregierung mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber wirtschaftlich möglich und mit Rücksicht auf die Förderung der Volksgesundheit oder die zu gewärtigende Entwicklung eines Landesteiles im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso ist eine Enteignung zu Gunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.

(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das im Absatz 1 bezeichnete Ziel auf eine andere Art in angemessener Frist nicht erreicht werden kann.

(4) Auf die Durchführung der Enteignung hat das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:

a)

zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig;

b)

im Enteignungsbescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die aufgrund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist;

c)

einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß lit. a und b kommt keine aufschiebende Wirkung zu;

d)

wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören;

e)

die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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