(1) Die Unterkunftsgeber sind bei entgeltlicher Gewährung von Unterkunft verpflichtet, die in ihr Quartier aufgenommenen Personen, ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer, der Kurkommission bekanntzugeben. Die nähere Form dieser Bekanntgabe regelt die Landesregierung in der Kurordnung.
(2) Die Unterkunftsgeber bzw. die Inhaber der Kurmittel sind verpflichtet, die Kurtaxe von den Kurgästen einzuheben, und zwar spätestens bei Begleichung der Rechnung für den Gebrauch der Kurmittel oder für die Nächtigung. Sie haben die eingehobene Kurtaxe bis 10. des nächstfolgenden Monates an die Gemeinde abzuführen. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Kurtaxe, wenn ihre Rechnung vom Kurgast beglichen wurde.
(3) Wird die Kurtaxe vom Kurgast nicht oder nicht vollständig geleistet, so hat der Unterkunftsgeber diese Tatsache der zuständigen Gemeinde bekanntzugeben, welche den ausständigen Betrag mittels Bescheid dem Kurgast vorzuschreiben hat.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Pflichten der Unterkunftsgeber bestehen nur dann, wenn die Unterkunft entgeltlich gewährt wird.
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