(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem gemäß § 8 Abs. 3 zugelassenen Institut, Laboratorium oder einer Untersuchungsanstalt unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde und das nicht älter als ein Jahr ist.
(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1 eingelangten Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen gelten als anerkannt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige ihre Anführung und Anwendung untersagt. Die Anführung und Anwendung ist zu untersagen, wenn auf Grund des Gutachtens des Landeshauptmannes (Abs. 2) hiegegen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(4) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung angezeigt wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist.
(5) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich angezeigten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, so sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs. 1 vorgesehene Anzeige zu erstatten ist, wenn sie angewendet werden sollen oder auf sie in der Werbung hingewiesen werden soll.
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