Anl. 3 Bgld. HK 1963

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(Zu § 8)

Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum,

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20 ºC, Dichte bei 20 ºC, Trockenrückstand bei 105 ºC und 180 ºC, radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, spektral-analytische Untersuchung auf Spurenelemente;

c)

chemische Untersuchung: Ionen in mg/kg, mval/kg und mval%;

nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg und cm3/kg bezogen auf 0 ºC und 101,33 kPa (760 mmHg); Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in % der Gesamtmenge;

Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers;

Menge und Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase;

d)

Gehalt der wertbestimmenden balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Orte des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel) auch bei flüchtigen oder leicht veränderlichen Stoffen;

e)

biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen);

f)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g)

Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger, seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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