§ 29 Bgld. HK 1963 Kurordnung

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Landesregierung hat nach Anhörung der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden und der gesetzlichen Interessensvertretungen für jeden Kurort durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen. Hiebei hat sie insbesondere nähere Regelungen über den Umfang des Kurbezirkes, über den Aufgabenbereich und die Organisation der Organe des Kurfonds, über die Geschäfts-, Wirtschafts- und Haushaltsführung des Kurfonds, über den Kurbetrieb einschließlich der Feststellung der Kursaison sowie über die Einhebung der Kurtaxe und die Verabreichung der Kurmittel zu treffen.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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