(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw. in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens (Markennamens), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu bezeichnen.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
(3) In der Werbung für ein Heilvorkommen dürfen nur seine anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen (§ 9 Abs. 3) verwendet werden. Jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung ist verboten. Eine irreführende Werbung liegt insbesondere vor, wenn dem Heilvorkommen eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende Wirkung beigelegt wird oder wenn Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung nicht angezeigt wurden, bzw. deren Anführung oder Anwendung von der Landesregierung untersagt wurde.
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