Rechtssatz: Gibt die Beschuldigte in ihrer Lenkerauskunft einerseits an, daß sie die Fahrzeuglenkerin gewesen sei, weist sie jedoch andererseits darauf hin, daß sie zum angefragten Zeitpunkt bettlägrig gewesen sei und sie daher das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht gefahren haben konnte, ist sie ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen und hat sie den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Macht die Beschuldigte einen unrichtigen Lenker namhaft, so ist dies ein Verstoß gegen § 103 Abs 2 KFG. Auch der Umstand, daß die unrichtige Lenkerauskunft in der Folge berichtigt wurde, exkulpiert nicht, da eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist vorgenommene Berichtigung einer falschen Auskunft durch den Zulassungsbesitzer an der Tatbestandsverwirklichung auch durch Erteilen einer richtigen Lenkerauskunft nichts zu ändern vermag (VwGH vom 28.2.1996, 96/03/0028). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer (= Fahrzeughalter) des PKW mit dem Kennzeichen W 1654AA unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der BH Deutschlandsberg vom 16.09.1996, GZ: 15.1 1996/5465 bzw. 30.09.1996, GZ: 15.1 1996/5465, der anfragenden Behörde den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift jener Person bekanntzugeben, die am 17.04.1996,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftsverweigerung nach § 103 Abs 2 KFG ist hinsichtlich eines wesentlichen Tatbestandsmerkmales unrichtig umschrieben, wenn der Betreffende anstelle "als (genannter) Auskunftspflichtiger" "als Zulassungsbesitzer" bezeichnet wird. Schlagworte Auskunftspflicht Lenkererhebung Zulassungsbesitzer Auskunftspflichtiger Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Übergibt der Beschuldigte den Auftrag zu zwei Lenkerauskunftsanfragen an eine langjährige Angestellte zur Beantwortung weiter und ist diese aufgrund eines Irrtums davon ausgegangen, daß es sich bei der zweiten Lenkerauskunft um einen Durchschlag gehandelt hat, so ist die verfahrensgegenständliche Lenkerauskunft nicht beantwortet. Dies kann jedoch für den Beschuldigten nicht exkulpierend wirken, zumal er die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten muß, daß die erforde... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf auf ihr schriftliches Verlangen vom 21 10 1996 nicht binnen zwei Wochen nach der am 25 10 1996 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung in D- , Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 02 06 1996 um 09 43 Uhr in Poppendo... mehr lesen...
Beachte Bestätigt durch VwGH vom 27 06 1997, Zl 97/02/0220 Rechtssatz: Art 4 Abs 1 des Vertrages über die Amts- und Rechtshilfe mit Deutschland bezieht sich lediglich auf jene Fälle, in denen die Behörde des einen Staates die Behörde des anderen Staates um Rechtshilfe ersucht. Diese Bestimmung findet daher nur auf Rechtshilfehandlungen und nicht auch auf die direkte Postzustellung gemäß Art 10 Abs 1 des Vertrages Anwendung. Daraus ergibt sich, daß die Frage der Unzulässigkeit einer Z... mehr lesen...
Beachte Bestätigt durch VwGH vom 27 06 1997, Zl 97/02/0220 Rechtssatz: Aus Art 10 Abs 1 des Vertrages über die Amts- und Rechtshilfe mit Deutschland ergibt sich, daß die Behörden berechtigt sind, Schriftstücke durch die Post im anderen Vertragsstaat zustellen zu lassen. Daß auch hoheitliche Akte im Wege der Postzustellung übermittelt werden dürfen, zeigt Art 10 Abs 2 des Vertrages, weil danach die dort taxativ aufgezählten Hoheitsakte ausdrücklich von der unmittelbaren Postzustellung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Fahrzeug am Vorfallstag von mehreren Personen gelenkt, so ist der Zulassungsbesitzer gehalten, wenn er die verlangten Lenkerauskünfte sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn ihm dies nicht möglich ist führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 2.7.1980, 2615/79). mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkeranfrage mit Angabe des Übertretungszeitpunktes und -ortes und mit den Worten, wer "zuletzt vor diesem Zeitpunkt" den dem Kennzeichen nach beschriebenen PKW gelenkt hat, ist zu ungenau und entspricht daher nicht dem Gesetz. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft begründet daher keine Strafbarkeit. Schlagworte Lenkeranfrage nach §103 Abs2 KFG mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erklärung des Beschuldigten, er könne nicht mehr angeben, wer von den Familienmitgliedern den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, weil das Fahrzeug von vier Personen im Wechsel gefahren worden ist, hat auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das mehreren Personen zur Benutzung oder zur Verfügung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat. Mit dieser Erklärun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen dem Verlangen der Behörde vom 11 09 1996, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 30 07 1996 um 16 20 Uhr das Fahrzeug auf der S 31 Burgenland-Schnellstraße im Gemeindegebiet von Oberpetersdorf auf Höhe des Strkm 66,850 in Richtung Mattersburg gelenk... mehr lesen...
Beachte Bestätigt durch VwGH vom 27 06 1997, Zl 97/02/0220 Rechtssatz: Auch deutsche Staatsangehörige, deren Wohnsitz in Deutschland liegt und deren Fahrzeuge dort zugelassen sind, sind zur Beantwortung einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG verpflichtet. Voraussetzung hiefür ist, daß ein ausreichender Inlandsbezug (zB Verdacht einer Verwaltungsübertretung in Österreich) besteht. Schlagworte deutsche Zulassungsbesitzer, Wohnsitz in Deutschland, Lenkeranfrage, Inlandsbezug mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Beschuldigte im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung durch Vorlage eines polnischen Führerscheines einen Lenker namhaft und war dieser auch tatsächlich der Lenker, so reicht das nicht aus, weil der Beschuldigte dennoch verpflichtet gewesen wäre, auf die ihm zugegangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine Lenkerauskunft zu erteilen. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden KFG) dadurch begangen zu haben, daß er als Auskunftspflichtiger für das Kraftfahrzeug G-79 DRB (Zulassungsbesitzerin Firma Ing. K Autohaus) es unterlassen habe, der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 22.8.1995, zugestellt am 25.8.1995, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung, Folge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG, die an den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen zur Lenkerbekanntgabe gerichtet ist, erfordert zur Konkretisierung nicht, zusätzlich den Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges anzuführen. Dem Vorbringen, daß der Auskunftspflichtige ohne zusätzliche Information über den Zulassungsbesitzer nicht in der Lage gewesen sei, die gewünschte Auskunft zu geben, ist entgegenzuhalten, daß ein Auskunftsp... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt die Beschuldigte (eine deutsche Zulassungsbesitzerin) die Auskunft, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, weil zumindestens drei Personen in Frage kämen, so gibt diese Auskunft zu erkennen, daß die Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem sie das mehreren Personen zur Benützung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat. Damit erfüllt die Beschuldigte die im... mehr lesen...
Für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz folgender Sachverhalt: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 15.2.1995 wurde Herr Josef J als Vertreter der J Nutzfahrzeuge GmbH aufgefordert, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen VL 43 HP, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, wer das ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG darf nur der Zulassungsbesitzer eine andere Person als Auskunftspflichtigen namhaft machen, nicht aber (auch) der von ihm namhaft gemachte Auskunftspflichtige. Füllt daher der vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftspflichtige das der Lenkeranfrage angeschlossene (unrichtige) Formblatt dahingehend aus, daß er die Auskunft nicht erteilen könne und eine dritte Person die Auskunftspflicht treffe, ist diese dritte Person zur Beantwortung einer... mehr lesen...
Begründung: Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 27.12.1996 schuldig, er habe es als Zulassungsbesitzer des KFZ W-97 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 08.03.1996, zugestellt am 25.03.1996, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses KFZ (diesen Anhänger) in Wien, L-straße abgestellt habe, sodaß es dort am 24.11.1995 um 12.06 Uhr gestanden sei. W... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung des im Ausland wohnhaften, ausländischen, beschuldigten Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist der Sitz der anfragenden Behörde, somit die Gemeinde A, mit dem Ergebnis, daß bei Nichterteilung einer Lenkerauskunft vom Ausland durch einen Nichtösterreicher der Tatort der Sitz der anfragenden inländischen Behörde ist, die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und somit strafb... mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt der Beschuldigte als verantwotlicher Zulassungsbesitzer mit, daß er ohne weitere entsprechende Hinweise und Unterlagen nicht ermitteln könne, wer den PKW zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, weil dieses Fahrzeug ein Firmenfahrzeug ist und von verschiedenen Personen gefahren wird und eine Umfrage im Betrieb nicht ergeben habe, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug benutzt hat, so hat diese Erklärung auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Ausk... mehr lesen...
Laut einer Anzeige des Gendarmeriepostens Podersdorf war ein dem Kennzeichen nach bestimmter PKW am 10 09 1995 um 02 10 Uhr in , vor einer Haus- bzw Grundstückseinfahrt abgestellt. Der Berufungswerber wurde daraufhin am 22 09 1995 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug zu dieser Zeit an diesem Ort gelenkt/abgestellt habe. Auf dem hiefür vorgesehenen Formular teilte der Berufungswerber mit, daß das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht benützt w... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er sich nach drei Monaten nicht mehr erinnern könne, wer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit gelenkt habe, exkulpiert nicht, weil das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht (VwGH vom 3.12.1980, 3306/80 u.v.a). Besonders dann, wenn das Fahrzeug von mehreren Personen gelenkt wurde, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gegenstand des Auskunftsverlangens ist - bezogen auf den konkreten Einzelfall - insofern zu konkretisieren, als danach zu fragen ist - wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat oder - wer einen bestimmten Anhänger zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat oder - wer ein Kraftfahrzeug bzw einen Anhänger zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Eine Anfrage, die mehrere oder alle dieser Varianten offen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen polizeilichen Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf auf Ihr schriftliches Verlangen vom 04 07 1996 nicht binnen zwei Wochen nach der am 12 07 1996 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung in D- , Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 23 05 1996 um 13 51 Uhr in auf der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt vor, § 103 Abs 2 KFG 1967 widerspreche der EMRK deshalb, weil er einen Zwang zur Selbstbeschuldigung oder zur Beschuldigung naher Familienangehöriger enthalte und der Unschuldsvermutung widerspreche. Mit Rücksicht auf die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 11 10 1989, Zahl 15226/89, (ZVR 1991/23), die sich mit der dem § 103 Abs 2 KFG 1967 vergleichbaren Auskunftspflicht gemäß § 1a des Wiener Parkometergesetzes befaßt hat... mehr lesen...
Rechtssatz: Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen ist, kann das Delikt auch von einem deutschen Zulassungsbesitzer, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, begangen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, daß er das Fahrzeug in Österreich gelenkt hat. Schlagworte Tatort, Wohnsitz des Zulassungsbesitzers im Ausland mehr lesen...
Rechtssatz: Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bundespolizeidirektion L. hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, zugestellt am 23.10.1996, bis zum 6.11.1996 darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 29.7.1996 um 11.18 Uhr gelenkt habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG wurde ihr deswegen i... mehr lesen...