RS UVS Burgenland 1997/04/08 03/01/97041

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Bestätigt durch VwGH vom 27 06 1997, Zl 97/02/0220 Rechtssatz

Auch deutsche Staatsangehörige, deren Wohnsitz in Deutschland liegt und deren Fahrzeuge dort zugelassen sind, sind zur Beantwortung einer

Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG verpflichtet. Voraussetzung hiefür ist, daß ein ausreichender Inlandsbezug (zB Verdacht einer Verwaltungsübertretung in Österreich) besteht.

Schlagworte
deutsche Zulassungsbesitzer, Wohnsitz in Deutschland, Lenkeranfrage, Inlandsbezug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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