Auch deutsche Staatsangehörige, deren Wohnsitz in Deutschland liegt und deren Fahrzeuge dort zugelassen sind, sind zur Beantwortung einer
Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG verpflichtet. Voraussetzung hiefür ist, daß ein ausreichender Inlandsbezug (zB Verdacht einer Verwaltungsübertretung in Österreich) besteht.