RS UVS Oberösterreich 1997/02/28 VwSen-104401/2/Gu/Mm

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Rechtssatz

Die Bundespolizeidirektion L. hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, zugestellt am 23.10.1996, bis zum 6.11.1996 darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 29.7.1996 um 11.18 Uhr gelenkt habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG wurde ihr deswegen in Anwendung

des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.200 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 120 S auferlegt. Begründend führt die erste Instanz aus, daß die Aufforderung zur Lenkerauskunft am 24.10.1996 zugestellt worden sei und den Hinweis enthielt, wenn die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens erteilt werde, daß dann Strafbarkeit eintrete.

In der Auskunft vom 31.10.1996 habe die Rechtsmittelwerberin bekanntgegeben, daß die Auskunftspflicht Frau Michelle S., 3/6 20th St.NW, Minot, ND 5870/U.S.A.,  treffe.

In der Folge sei sie im Rechtshilfeweg in Deutschland als Zeugin vernommen worden und hat dort angegeben, daß sie aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr nachvollziehen könne, wer das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gesteuert habe.

Das gegenständliche Fahrzeug sei aus Anlaß einer Rundreise durch Europa ihrem in Amerika aufhältigen Sohn bzw. dessen Freunden zur Verfügung gestanden.

Aufgrund dieses Vorbringens stehe für die erkennende Behörde fest, daß mit dem Schreiben vom 31.10.1996 keine dem Kraftfahrgesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt worden sei. In ihrer dagegen eingebrachten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß sie den von der Behörde gewünschten Angaben entsprochen habe, in dem sie Auskunft über die Person gegeben habe, welche den Fahrzeuglenker benennen könne. Im Ergebnis begehrt sie, wegen der Sache nicht bestraft zu werden. Schon mit diesem Vorbringen ist die Rechtsmittelwerberin im Recht. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich, abgesehen davon, daß er an eine ausländische, in Deutschland aufhältige Zulassungsbesitzerin gerichtet war und ein auf ein mit deutschem Kennzeichen versehenes Fahrzeug bezogen war, darüber hinaus  keinen auf das Inland bezogenen Anknüpfungspunkt beinhaltete, auf eine Auskunftsverweigerung laut Aufforderung der Behörde vom 23.10.1996.

Wohl hat die Zulassungsbesitzerin keinen Lenker des Kraftfahrzeuges für den angefragten Zeitpunkt bekanntgegeben; sie hat aber die nach § 103 Abs.2 2.Teilsatz KFG 1967, eröffnete Möglichkeit erfüllt und eine Person benannt, die die Auskunft erteilen kann.

Dieses rechtmäßige im Gesetz vorgesehene Alternativverhalten befreit sie somit vom Vorwurf eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, zumal die erste Instanz von der angebotenen Auskunftsperson keinen Gebrauch machte.

Aufgrund der einfachgesetzlichen Mängel des angefochtenen Straferkenntnisses, war dieses daher ohne weiteres Verfahren und ohne die Verfassungsrechtslage zu prüfen, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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