Aus Art 10 Abs 1 des Vertrages über die Amts- und Rechtshilfe mit Deutschland ergibt sich, daß die Behörden berechtigt sind, Schriftstücke durch die Post im anderen Vertragsstaat zustellen zu lassen. Daß auch hoheitliche Akte im Wege der Postzustellung übermittelt werden dürfen, zeigt Art 10 Abs 2 des Vertrages, weil danach die dort taxativ aufgezählten Hoheitsakte ausdrücklich von der
unmittelbaren Postzustellung ausgeschlossen sind. Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich daraus, daß alle anderen Schriftstücke, die Hoheitsakte betreffen, gemäß Art 10 Abs 1 zugestellt werden dürfen.