Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über die Berufung des Herrn Dr Nikolaus S vom 7.1.1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom 27.12.1996, Zahl S 138900/J/96, wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 27.12.1996 schuldig, er habe es als Zulassungsbesitzer des KFZ W-97 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 08.03.1996, zugestellt am 25.03.1996, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses KFZ (diesen Anhänger) in Wien, L-straße abgestellt habe, sodaß es dort am 24.11.1995 um 12.06 Uhr gestanden sei. Wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 wurde gemäß § 134 leg cit eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von S 150,-- (= 10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Berufungswerber, wie bereits in vorangegangenen Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verfahren, ein, daß er, indem er das von ihm als Zulassungsbesitzer unterschriebene Anfrageformular durch Streichen des Nichtzutreffenden der Behörde zurücksandte, die Lenkeranfrage beantwortet habe.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Berufungswerber wurde am 25.3.1996 von der Behörde mittels des oberen Teils ihres Lenkeranfrageformulares in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (Anhängers) W-97 unter Anführung seines vollständigen Namens (S Nikolaus Dr) und seiner Anschrift (R-straße, Wien) mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 "aufgefordert, der Behörde möglichst mittels des unteren Teils des Formulares" binnen zwei Wochen die bereits oben näher bezeichnete Lenkerauskunft zu erteilen.
Die am 4.4.1996 im Wege der Telekopie eingebrachte Antwort befindet sich auf dem in seiner Gesamtheit erhalten gebliebenen Vordruck, der nicht nur das als Antwort konzipierte Formular, sondern auch die Behördenanfrage samt Namen und Anschrift des angefragten Zulassungsbesitzers enthält. Der durch Streichungen entstandene Antworttext auf dem unteren Teil des Formulares lautet:
24114/6/5/LE 1996-03-08 Datum............
PN PA00377902
Lenkerauskunft
An die Bundespolizeidirektion Wien
Als Zulassungsbesitzer(in) gebe ich bekannt, daß
- ich............................ geboren am.............
wohnhaft in..............................................
das betreffende Kraftfahrzeug (Anhänger) abgestellt habe, sodaß es zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort gestanden ist. unleserliche Unterschrift
24114/6/5 Hr P Bernh"
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in rechtlicher Hinsicht
erwogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vor (siehe VwGH 11.9.1979, 1218/79, ÖJZ 1980, 499/208).
Der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl etwa VwGH 25.9.1991, 91/02/0031). Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG erteilte Auskunft darf daher entsprechend dieser Vorschrift nicht in sich widersprüchlich oder unklar sein. (siehe VwGH 29.1.1992, 92/02/0014).
Die vorliegende Lenkerauskunft entspricht diesen Anfordernissen, brachte doch der Berufungswerber, indem er den unteren Teil des von der Behörde übermittelten Formulares nicht abtrennte, sondern das Formular in seiner Gesamtheit zur Behörde sandte, unmißverständlich zum Ausdruck, daß er, nämlich "S Nikolaus Dr, (wohnhaft in) R-straße, Wien, der angefragte Lenker sei. Es bedurfte daher, da eine Änderung im Namen und in der Anschrift des Berufungswerbers nicht eingetreten ist, keiner Wiederholung dieser im oberen Abschnitt des Vordruckes enthaltenen (richtigen) Angaben zum Namen und der Anschrift der Person.