Rechtssatz: Gibt die Beschuldigte in ihrer Lenkerauskunft alternativ an, daß sie selbst das Fahrzeug am bekanntgegebenen Ort abgestellt hat, andererseits jedoch mitteilt, daß eine in Italien wohnhafte Person das Fahrzeug am bekanntgegebenen Ort abgestellt habe bzw diese Person die Auskunftspflicht treffe, kommt sie ihrer Pflicht als Zulassungsbesitzerin zur Auskunftserteilung nicht nach und verwirklicht das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte den Berufungswerber H H mit Erkenntnis vom 16.1.1996, Zl 3-****-95, wegen Verwaltungsübertretung nach den §134 Abs. 1 und § 103 Abs. 2 KFG mit Geldstrafe in der Höhe von öS 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage, Kostenbeitrag öS 1.000,--), weil er, so der Spruch: des angefochtenen Erkenntnisses, es als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen W-***XW am 3.4.1995 in G***-E*****dorf, L****straße ** unterlassen hat, der BH xx über deren schrift... mehr lesen...
Rechtssatz: Trifft der Zulassungsbesitzer bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels keine Maßnahmen, die den unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges zu verhindern imstande sind, dann ist ihm die faktische Unmöglichkeit, eine Lenkerauskunft bei Verwendung des Fahrzeuges durch eine unbekannte Person zu erteilen, verwaltungsstrafrechtlich zuzurechnen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe einer an ihn als Zulassungsbesitzer gerichteten schriftlichen Aufforderung der Bundespolizeidirektion W. vom 18.11.1993 auf Bekanntgabe binnen zwei Wochen, wer ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher bestimmten Ort und einer näher bestimmten Zeit in W. abgestellt hat, binnen zwei Wochen nach Zustellung nicht befolgt und dadurch eine Verwaltungsübertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG wird begangen, wenn die zwei an den Zulassungsbesitzer (offenbar EDV-unterstützten) Lenkererhebungen inhaltlich völlig gleichlautend sind und ein und denselben Tatort sowie ein und dieselbe Tatzeit betreffen. In so einem Falle kann nämlich nur eine Nichterteilung derselben Auskunft (also ein Delikt) verfolgt und bestraft werden. Hinsichtlich des Tatortes der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG wird auf VwGH 31.1.1996, 93/03/0156, verwiesen... mehr lesen...
Rechtssatz: In den Fällen, in denen Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, ist das Verlangen um Lenkerauskunft direkt an die betreffende juristische Person bzw. Personengesellschaft zu richten. Ist aber die Auskunft nicht dem Gesetz entsprechend verlangt worden - maßgebend ist die Zustellverfügung -, so ist eine etwaige unrichtige (unvollständige) Auskunft nicht strafbar (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.12.1... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten der Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist ge... mehr lesen...
Mit Schreiben des Gendarmeriepostens Schw vom 02 08 1994 wurde gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft W erstattet. Diese Behörde richtete daraufhin ein Ersuchen um Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des gegenständlichen Fahrzeuges an die Bezirkshauptmannschaft N . Aufgrund deren Mitteilung, daß der Berufungswerber der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei, forderte die Bezirkshauptmannsch... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG verfolgt die Absicht, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt liegt es am Zulassungsbesitzer g... mehr lesen...
Rechtssatz: Fordert die Bezirkshauptmannschaft A den Beschuldigten zur Lenkerbekanntgabe auf, so ist seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.1996, Zahl. 93/03/0156 (verstärkter Senat) Erfüllungsort dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung des Beschuldigten der Sitz der anfragenden Behörde, somit die Bezirkshauptmannschaft A. Dementsprechend ist Tatort der Sitz der anfragenden Behörde Bezirkshauptmannschaft A und nicht der Wohnort des Beschuldigten. Wird nunmehr aber... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl Erkenntnis vom 26.5.89, Zahl: 89/18/0043). Dabei kann die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte der anfragenden Behörde den Vor- und Zunamen jener Person, die zum angefragten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug gelenkt haben soll, bekanntgegeben, doch als Adresse lediglich die Bezeichnung Universität of Texas gewählt. Der Beschuldigte hat somit nicht einmal eine Stadt in diesem US-Bundesstaat bezeichnet, in welcher sich diese Universität befindet. Erhebungen des Verwaltungssenates haben ergeben, daß die University of Texas 14 versc... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Verhaltensalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten der Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist g... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Beschuldigte zwar innerhalb der gesetzlichen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft eine Person namhaft, ist aber die vom Beschuldigten angegebene Adresse jedoch völlig unzureichend, so liegt bereits eine Verletzung der Auskunftspflicht vor, da der Rechtsmittelwerber verpflichtet gewesen wäre, Name und vollständige Anschrift der betreffenden Person genau bekanntzugeben. mehr lesen...
Rechtssatz: Feststeht demnach, daß die Bezirkshauptmannschaft B gegen L, dem die Lenkerberechtigung entzogen worden war, ein Verwaltungsstrafverfahren führte und ihm dabei vorwarf, am 2.5.1994 um 15.27 Uhr auf einer bestimmten Straße den PKW BR-XX gelenkt zu haben. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter schritt Dr. R ein und gab mit Schriftsatz vom 1.4.1994 der Bezirkshauptmannschaft B bekannt, daß er im Verwaltungsstrafverfahren gegen L wegen "§ 64 Abs.1 KFG (welche so auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Erbringt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Beweis, daß sein Fahrzeug an der Geschwindigkeitsmeßstelle mit überhöhter Geschwindigkeit nicht gefahren sein kann - vorliegend war das Fahrzeuges in einem zirka 40 km entfernten Ort abgestellt - und hat er auch eine diesbezügliche Lenkerauskunft rechtzeitig erstattet, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 103 Abs 2 KFG exkulpiert (Einstellung... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte als "Verfügungsberechtigter des Kraftfahrzeuges" aufgefordert, eine Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erteilen, so ist diese Aufforderung nicht gesetzeskonform, weil nach eindeutigem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG eine andere Person als der Zulassungsbesitzer bzw im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten als der Besitzer der Bewilligung nur dann zur Erteilung einer Lenkerauskunft verpflichtet, wenn sie entweder vom Zulassungsbesitzer oder v... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten im wesentlichen wie in gegenständlichem Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 1.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von S 150,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Innerhalb offener Frist erhob die Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, in welcher sie ausführte, die Anschrift sei richtig ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird bei der Beantwortung einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG die Stadt, nicht aber der Staat, in dem der ausländische Lenker wohnhaft sei, angegeben und wurde eine derartige Konkretisierung auch nicht durch Anführung einer Postleitzahl durchgeführt, so erweist sich die erteilte Auskunft als unvollständig. mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenstand des Auskunftsverlangens war hier eine Zeitangabe, zu welcher das Fahrzeug nicht gelenkt worden sein konnte. Auch der in der Folge mit der Strafverfügung erhobene und weiter auch im Straferkenntnis aufrechterhaltene Tatvorwurf stellte auf den Zeitpunkt der Wahrnehmung des Fahrzeuges im ruhenden Verkehr dergestalt ab, "wem das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zum Lenken überlassen gewesen wäre". Sowohl das Auskunftsverlangen als auch der zur Last gelegte Tatvorwurf steht h... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkerauskunft des Inhaltes "A, B, zirka 40 bis 50 Jahre, verzogen nach Dubrovnik" ist eine unzureichende Lenkerauskunft. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.06.1995, Zl 3-***-94 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG gemäß §134 Abs1 KFG mit einer Geldstrafe von S 4.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen ** *** D es unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion W***, Strafamt, auf schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen bekannt z... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer ist seiner Auskunftspflicht in formeller Hinsicht nachgekommen, wenn er angegeben hat, das in der Anfrage genannte Fahrzeug sei auf einem näher bezeichneten Firmenparkplatz abgestellt gewesen. Stellt sich die Richtigkeit der Angabe heraus, dann liegt keine Verletzung der Auskunftspflicht vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Beschuldigte als Vertreter der Zulassungsbesitzerin - einer offenen Handelsgesellschaft - eine Lenkerauskunft mit Vor- und Zuname und voller Adresse im Ausland - vorliegend Kroatien - und ist die Aufforderung zur Stellungnahme an den Lenker im Ausland durch die belangte Behörde nicht zustellbar gewesen, so ist der Beschuldigte entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den Entlastungsbeweis in anderer Weise, etwa in der Form, daß er selbst eine sc... mehr lesen...
Rechtssatz: Unbestritten liegt zwar eine um einen Tag verspätete Erteilung der Lenkerauskunft vor. Diese objektive Rechtswidrigkeit hatte jedoch keine nachteiligen Folgen, weil die Erstbehörde hierdurch nicht an der Durchsetzung des Strafanspruches hinsichtlich des Grunddeliktes gehindert wurde. Auch das Verschulden kann unter Würdigung der Verantwortung der Berufungswerberin in diesem Punkt als geringfügig erachtet werden, sodaß hier der Anwendung des § 21 VStG nichts entgegenstand. Objek... mehr lesen...
Rechtssatz: Weist die Beschuldigte zur Tatzeit bereits 16 einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen auf, so ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von drei Tagen aus Gründen der Spezialprävention berechtigt. mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte - er ist deutscher Staatsangehöriger - im Berufungsverfahren, er sei nicht der Lenker des tatgegenständlichen PKW`s zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit gewesen; da er jedoch wisse, daß es sich bei dem Lenker um einen nahen Angehörigen handle berufe er sich auf das Recht, die Aussage zu verweigern, so ist nicht von vornherein davon auszugehen, daß der Beschuldigte der Täter ist, vielmehr ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, daß der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erstattet der Beschuldigte fristgerecht eine Lenkerauskunft, so ist eine Fristversäumnis überhaupt nicht eingetreten. Der Umstand, daß das Formular für die Erteilung der Lenkerauskunft von der Berufungswerberin insoferne widersprüchlich ausgefüllt wurde, als sie zwei mögliche Fahrzeuglenker namhaft machte, stellt jedoch keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Sinn und Zweck des § 103 Abs.2 KFG ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 14.5.1980, 3339/79 = ZfVB 1981/2/510). Auch die unvollständige B... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle einer GesmbH & Co KG ist der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solcher gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Nach § 103 Abs 2 KFG kommt der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht dann nicht nach, wenn der Vor- und Zuname des verantwortlichen Lenkers der erteilten Lenkerauskunft nicht zu entnehmen ist. mehr lesen...