RS UVS Steiermark 1997/06/05 30.6-79/97

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Veröffentlicht am 05.06.1997
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Rechtssatz

Die Auskunftsverweigerung nach § 103 Abs 2 KFG ist hinsichtlich eines wesentlichen Tatbestandsmerkmales unrichtig umschrieben, wenn der Betreffende anstelle "als (genannter) Auskunftspflichtiger" "als Zulassungsbesitzer" bezeichnet wird.

Schlagworte
Auskunftspflicht Lenkererhebung Zulassungsbesitzer Auskunftspflichtiger Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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