Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Obrist über die Berufung des Herrn , geboren am
,
wohnhaft in , vom 20 02 1997, gegen
das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom
11 02 1997, Zl 300-11655-1995, wegen Bestrafung nach dem
Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Laut einer Anzeige des Gendarmeriepostens Podersdorf war ein dem Kennzeichen nach bestimmter PKW am 10 09 1995 um 02 10 Uhr in
,
vor einer Haus- bzw Grundstückseinfahrt abgestellt.
Der Berufungswerber wurde daraufhin am 22 09 1995 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug zu dieser Zeit an diesem Ort gelenkt/abgestellt habe.
Auf dem hiefür vorgesehenen Formular teilte der Berufungswerber mit, daß das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht benützt worden sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ daraufhin eine Strafverfügung, worin dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, er sei dem
Verlangen der Behörde, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 10 09 1995 um 02 10 Uhr in , das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug gelenkt (abgestellt) habe, nicht nachgekommen.
Dagegen hat der Beschuldigte Einspruch erhoben und diesen damit begründet, daß er die Lenkererhebung wahrheitsgemäß beantwortet habe.
Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft das angefochtene Straferkenntnis und legte dem Beschuldigten im wesentlichen zur Last,
er sei dem Verlangen der Behörde, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 10 09 1995 um 02 10 Uhr in , das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug abgestellt habe, nicht nachgekommen.
Der dagegen - im wesentlichen mit der selben Begründung, wie schon im
Einspruch - erhobenen Berufung kommt aus folgendem Grund
Berechtigung
zu:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes
Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Die Fragestellung hat sich sohin entweder darauf zu beziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw wer ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat (VwGH vom 24 01 1990, Zl 89/02/0113).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes hätte das Auskunftsverlangen sohin im vorliegenden Fall unmißverständlich darauf gerichtet sein müssen, wer
zuletzt das Fahrzeug abgestellt habe. Die Lenkeranfrage verlangte jedoch Auskunft darüber, wer das Kraftfahrzeug am 10 09 1995 um 02 10 Uhr gelenkt/abgestellt hat. Aufgrund dieser Formulierung ist nicht ersichtlich, ob sich die Anfrage auf den ersten oder dritten Fall des § 103 Abs 2 erster Satz KFG bezieht, wobei im dritten Fall die Frage außerdem dahingehend hätte gestellt werden müssen, wer zuletzt vor dem genannten Zeitpunkt das Fahrzeug abgestellt hat.
Auch
die Strafverfügung ist diesbezüglich nicht konkretisiert. Erst mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten konkret vorgeworfen, er habe nicht bekanntgegeben, wer das Fahrzeug abgestellt hat, wobei als Zeitpunkt allerdings wieder der 10 09 1995,
02 10 Uhr, genannt wurde.
Im Hinblick darauf, daß sich die Anfrage auf zwei der möglichen Varianten (lenken oder abstellen) bezog, wobei der in der Anzeige genannte Zeitpunkt (nämlich jener, an dem das Fahrzeug abgestellt vorgefunden wurde), als maßgeblicher Zeitpunkt für beide Varianten genannt wurde, kann die Antwort des Zulassungsbesitzers, daß das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht benützt worden sei, auch nicht ohne weiteres als falsch angesehen werden, da das Fahrzeug durchaus auch schon viel früher dort abgestellt worden sein könnte. Der Fragestellung, wer zuletzt vor diesem Zeipunkt das Fahrzeug am angegebenen Ort abgestellt hat, kommt daher maßgebliche Bedeutung zu.
Da aber - wie oben ausgeführt - danach nicht konkret gefragt wurde, kann eine Bestrafung wegen Verweigerung dieser Anfrage nicht rechtmäßig sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.