TE UVS Steiermark 1997/03/26 30.17-53/97

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Peter K, wohnhaft in Sch-L Nr. 19, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.8.1996, GZ.: 15.1- 1995/1482, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Für die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz folgender Sachverhalt:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 15.2.1995 wurde Herr Josef J als Vertreter der J Nutzfahrzeuge GmbH aufgefordert, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen VL 43 HP, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug am 14.12.1994 um 11.20 Uhr auf der S 6 bei StrKm 11,500 im Gemeindegebiet Feistritz/Knittelfeld gelenkt bzw. abgestellt hat. Entsprechend dem dieser Aufforderung angeschlossenen Formblatt wurde von Herrn Josef J Herr Hubert R als Vertreter der Hubert R Transport OEG mit Sitz in S Nr. 38 als auskunftspflichtige Person angegeben.

In der Folge wurde mit der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 3.3.1995 Herr Hubert R als Auskunftspflichtiger aufgefordert, eine Lenkerauskunft dahingehend zu erteilen, wer das gegenständliche KFZ zur Tatzeit am Tatort gelenkt bzw. abgestellt hat. Herr Hubert R füllte das dieser Lenkeranfrage angeschlossene Formblatt dahingehend aus, daß er die Auskunft nicht erteilen könne und die Auskunftspflicht den Berufungswerber treffe. In weiterer Folge wurde der Berufungswerber mit der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 13.3.1995 verpflichtet, als Auskunftspflichtiger eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen. Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet. Nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.8.1996 dem Berufungswerber zur Last gelegt, er hätte als Auskunftspflichtiger nicht der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 13.3.1995 entsprochen und eine entsprechende Lenkerauskunft erteilt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen vorgebracht, daß es sich um eine Verwechslung handeln müsse, da er zur Tatzeit weder Eigentümer noch Lenker des verfahrensgegenständlichen KFZ gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht wurden der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zugrundegelegt:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung).

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Entsprechend dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung darf nur der Zulassungsbesitzer anläßlich der ersten Anfrage eine andere Person als Auskunftspflichtigen namhaft machen. Diese namhaft gemachte Person trifft dann die Auskunftspflicht, d. h., daß die Namhaftmachung einer weiteren Auskunftsperson rechtlich nicht mehr möglich ist. Daraus folgt, daß der Vertreter der Hubert R Transport OEG den Lenker hätte namhaft machen müssen. Durch die Bekanntgabe einer weiteren auskunftspflichten Person hat Herr Hubert R nicht seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprochen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich wieder, daß die verfahrensgegenständliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 13.3.1995 nicht dem Gesetz entspricht und daher auch keine Verpflichtung des Berufungswerbers zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auszulösen vermochte.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

In Entsprechung der herrschenden Rechtsansicht war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Auskunftspflicht Lenkererhebung Formblatt Zulassungsbesitzer Auskunftspflichtiger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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