Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn Dr. Gottfried E, vertreten durch Dr. Georg E, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 19.2.1996, GZ.: III/S-13898/95, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 400,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden KFG) dadurch begangen zu haben, daß er als Auskunftspflichtiger für das Kraftfahrzeug G-79 DRB (Zulassungsbesitzerin Firma Ing. K Autohaus) es unterlassen habe, der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 22.8.1995, zugestellt am 25.8.1995, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung, Folge zu leisten und innerhalb dieser Frist keine Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug am 10.5.1995 um 17.50 Uhr in Graz, Steinbergstraße 74 stadtauswärts, gelenkt habe. Er habe auch sonst keine Person genannt, die die von ihm geforderte Auskunft erteilen hätte können. Als Zeitpunkt für den Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Wochen für das strafbare Verhalten wurde der 9.9.1995 festgestellt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung vom 28.2.1996.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, welche bei der im bekämpften Bescheid verhängten Geldstrafe von S 2.000,-- gemäß § 51 e Abs 2 VStG ohne Durchführung einer Verhandlung auf Grund der Aktenlage getroffen werden konnte, von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen:
Aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 25.7.1995 wurde die Ing. Franz K Autohaus GesmbH als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-79 DRB aufgefordert, bekanntzugeben,
wer dieses Kraftfahrzeug am 10.5.1995 um 17.50 Uhr, in Graz, Steinbergstraße Nr. 74, in Richtung stadtauswärts gelenkt habe (Delikt: Fahrgeschwindigkeit). Die Zulassungsbesitzerin erklärte sohin, die verlangte Auskunft nicht erteilen zu können und gab als Auskunftspflichtigen Herrn Dr. E, wohnhaft in H-gasse 10, G, bekannt. Ein entsprechenden Auskunftsverlangen wurde in der Folge mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 22.8.1995, zugestellt am 25.8.1995, an den Berufungswerber als Auskunftspflichtigen für den VW mit dem Kennzeichen G- 79 DRB gemäß § 103 Abs 2 KFG gerichtet. Darin wird
der Berufungswerber von der Behörde aufgefordert, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Angaben über den Lenker des näher bezeichneten Kraftfahrzeuges zur fraglichen Zeit schriftlich - möglichst unter Benützung des umseitigen Vordruckes - zu machen und er wurde unter einem darauf hingewiesen, daß das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. In dem für die Auskunftserteilung vorgesehenen Formularteil sind vordruckmäßig drei Antworten vorgesehen, wonach der Auskunftspflichtige entweder erklärt, selbst das Fahrzeug zur angegebenen Zeit gelenkt zu haben oder nähere Angaben über den Lenker des Fahrzeuges macht oder
aber bekannt gibt, daß die Auskunft nicht erteilt werden kann und den Auskunftspflichtigen bekanntgibt.
Am 7.9.1995 wurde fristgemäß das an den Berufungswerber gerichtete Aufforderungsschreiben in Original im Postwege der Bundespolizeidirektion Graz rückübermittelt, wobei keine der auf dem Vordruck für die Auskunftserteilung vorgesehenen drei Möglichkeiten angekreuzt bzw. ausgefüllt wurde. Unter "Sonstiges" wurde die Anmerkung eingefügt: "Ein Fahrzeug mit umseits genanntem Kennzeichen existiert nicht. Es ist keines auf dieses Kennzeichen lautendes Fahrzeug auf meinen Namen, noch auf den Namen einer meiner Kanzleipartner angemeldet."
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges erklärt hat, die Auskunft nicht erteilen zu können und den Berufungswerber als jene Person
benannt hat, die die Auskunft erteilen könne. Die Auskunftspflicht ist somit gemäß § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG auf den Berufungswerber übergegangen. Der Berufungswerber hat, wie von der Vorinstanz festgestellt wurde, aktenkundig und unbestritten keine Angaben über den Lenker des Fahrzeuges zur fraglichen Zeit gemacht und auch keinen Auskunftspflichtigen benannt. Mit der Erklärung - ein Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen existiere nicht und sei auch kein auf dieses Kennzeichen lautendes Fahrzeug auf seinen Namen oder auf den Namen einer seiner Kanzleipartner angemeldet - ist der Berufungswerber als Auskunftspflichtiger dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nachgekommen, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht den Erfordernissen des § 103 Abs 2 KFG. Damit war der Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt. Wenn der Berufungswerber einwendet, die Aufforderung der Behörde sei nicht konkret genug gewesen, da darin der Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeuges nicht angeführt gewesen sei, und der Berufungswerber lediglich auf Grund des Kennzeichens ohne zusätzliche Informationen über den Eigentümer des Fahrzeuges nicht in der Lage gewesen sei, die gewünschte Auskunft zu erteilen, und ihn daher keinerlei Verschulden treffe, so vermag dieser Einwand den Berufungswerber nicht zu entlasten. Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Behörde hat an den Berufungswerber ein konkretes Auskunftsverlangen - wer das mit Kennzeichen bezeichnete Fahrzeug am fraglichen Tag zum uhrzeitmäßig angegebenen Zeitpunkt in Graz, Steinbergstraße 74, stadtauswärts gelenkt habe - an den Berufungswerber als Auskunftspflichtigen gerichtet und ist durch dieses im Sinne der zitierten Bestimmung ausreichend konkretisierte Verlangen eine Auskunftspflicht nach Abs 2 der angezogenen
Bestimmung begründet worden. Die Auffassung, wonach die Behörde zur Konkretisierung des Auskunftsverlangens an die vom Zulassungsbesitzer benannte
Auskunftsperson den Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zusätzlich anzuführen habe, findet im Gesetz keine Deckung. Wenn der Berufungswerber einen schuldbefreienden Umstand darin erblickt, daß er ohne zusätzliche Information über den Zulassungsbesitzer nicht in der Lage gewesen sei, die gewünschte Auskunft zu geben, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß § 103 Abs 2 KFG normiert, daß ein Auskunftspflichtiger, wenn eine Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat. Dieser im Absatz 2 auferlegten Verpflichtung ist der Berufungswerber, wie aus seiner Erklärung geschlossen werden kann, offenbar nicht nachgekommen. Dazu ist noch anzumerken, daß eine Erhebung der erkennenden Behörde bei der Zulassungsbesitzerin ergeben hat, daß sich das Kanzleifahrzeug des Berufungswerbers mit dem Kennzeichen G-66 RNB zur fraglichen Zeit in der Werkstätte des Autohauses Ing. K GesmbH zur Reparatur befunden hat und der in Rede stehende PKW KZ: G-79
DRB dem Berufungswerber persönlich übergeben und als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist. Dies wird vom Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 17.3.1997 auch nicht in Abrede gestellt. Der vom Berufungswerber eingewendete Umstand, daß der Leihwagen nur zwei Tage benützt worden sei, ändert an dieser im Absatz 2 der angezogenen Bestimmung begründeten Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nichts, wenn - wie im gegenständlichen Fall - ohne entsprechende Aufzeichnungen die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann.
Aus den angeführten Gründen konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage hiefür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die in § 103 Abs 2 KFG normierte Auskunftspflicht soll bewirken, daß der in Verdacht in einer straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Übertretung stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges durch die Behörde im Wege des Auskunftspflichtigen jederzeit leicht und ohne unnötige Verzögerung ermittelt werden kann. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck erwiesenermaßen verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als erschwerend waren zwei einschlägige Vorstrafen zu werten. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und erscheint zur Erreichung des Strafzweckes, der Berufungswerber möge künftig von Übertretungen derselben Art abgehalten werden, als gerechtfertigt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber trotz Aufforderung der erkennenden Behörde mit Schreiben
vom 3.7.1996 nicht bekanntgegeben, sodaß von einem geschätzten Einkommen von monatlich netto S 20.000,-- ausgegangen wird. Die Geldstrafe ist in der festgesetzten Höhe auch dieser angenommenen Einkommenslage des Berufungswerbers, der von Beruf Rechtsanwalt ist, angemessen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Berufungswerber im Falle einer Einschätzung der Einkommenslage es seiner unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben hat, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zum Nachteil des Berufungswerbers Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (s. VwGH 14.1.1981, 3033/80).
Die Strafbemessung entspricht somit den objektiven und subjektiven Kriterien des § 19 VStG.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.