Macht der Beschuldigte im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung durch Vorlage eines polnischen Führerscheines einen Lenker namhaft und war dieser auch tatsächlich der Lenker, so reicht das nicht aus, weil der Beschuldigte dennoch verpflichtet gewesen wäre, auf die ihm zugegangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine Lenkerauskunft zu erteilen.