Wird das Fahrzeug am Vorfallstag von mehreren Personen gelenkt, so ist der Zulassungsbesitzer gehalten, wenn er die verlangten Lenkerauskünfte sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn ihm dies nicht möglich ist führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 2.7.1980, 2615/79).