RS UVS Burgenland 1997/03/13 03/06/97027

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Rechtssatz

Der Gegenstand des Auskunftsverlangens ist - bezogen auf den konkreten Einzelfall - insofern zu konkretisieren, als danach zu fragen ist

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wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat oder

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wer einen bestimmten Anhänger zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat oder

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wer ein Kraftfahrzeug bzw einen Anhänger zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Eine Anfrage, die mehrere oder alle dieser Varianten offen läßt, ist keine dem Gesetz entsprechende Aufforderung und ist eine Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verweigerung der Auskunft diesfalls nicht zulässig.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Fragestellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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