Rechtssatz: Wenn sich herausstellt, dass ein Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, kann der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufgefordert werden und wäre eine solche Verweigerung nach § 103a Abs 2 KFG strafbar. Zur Erteilung der Lenkerauskunft ist der Mieter aufzufordern und kann allenfalls er wegen einer diesbezüglich falsch erteilten Auskunft gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG bestraft werden. Der Zulassungsbesitzer ist in einem solchen Fall zur Bekann... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten (ohne dessen Nennung im
Spruch: ) zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH-BRD, die Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kennzeichen BGL-ZZ 50 (D) sei, auf schriftliches Ersuchen der Behörde vom 27.5.1999 innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 8.4.1999 um 15:35 Uhr das Fahrzeug in St.Johann im Pongau auf der B 311 Pinzgauer Bundesstraße in Fahrtri... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezeichnung des Beschuldigten als "Halter" (und nicht als "Zulassungsbesitzer") in der Lenkeranfrage iS des § 103 Abs 2 KFG schadet der Rechtmäßigkeit dieser Anfrage nicht, vor allem dann, wenn es sich um ein in Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeug handelt, da im dortigen Straßenverkehrsgesetz ohnehin nur der Begriff "Halter" verwendet wird. Bestätigung Schlagworte § 103 Abs 2 KFG; Bezeichnung des Zulassungsbesitzers als Halter mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige wegen des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung richtete die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf eine Anfrage um Erteilung der Lenkerauskunft an die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges - d. i. die "*** GmbH". Die auch im Berufungsverfahren einschreitenden Rechtsanwälte teilten der Bezirkshauptmannschaft daraufhin mit, es könne nicht mehr festgestellt werden, wer das Fahrzeug damals gelenkt habe, der Geschäftsführer - H... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges eine Gesellschaft mbH, ist das Ersuchen der Behörde um Lenkerauskunft an diese zu richten. Wirkt die Zulassungsbesitzerin an der Feststellung des Lenkers nicht entsprechend mit, kann daraus NICHT der Schluss gezogen werden, dass deswegen der handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft mbH der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Bei der Gesellschaft mbH und dem Geschäftsführer handelt es sich rechtlich gesehen um zwei verschiedene ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Auskunftspflichtiger, d.h. als die Person, die von der Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen SL-699BM benannt wurde, dass sie Auskunft geben kann, auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10.9.1998, zugestellt am 10.9.1998 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 6.3.1998 um 13:00 Uhr in Salzburg auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Auskunftsperson im Sinn des § 103 Abs 2 KFG kommt nicht schlichtweg jedermann in Frage, der tatsächlich in der Lage ist, den Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt zu eruieren (zB nicht etwaige Mitfahrer zum fraglichen Zeitpunkt, sonstige Büromitarbeiter, die schlichten Zugang zu Fahrtenbüchern haben), sondern nur eine Person, die zum angefragten Zeitpunkt die Verfügungsbefugnis über ein Fahrzeug hatte. Nur in diesem Fall ist eine Person auch verpflichtet, entsprechend Vorsor... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Behauptung, eine dritte Person habe ein Fahrzeug gelenkt, ohne deren Adresse oder einen sonstigen Hinweis oder Beleg für deren Existenz zu geben, erfüllt nicht die Mitwirkungspflicht und muss nicht geglaubt werden. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Schlagworte Beweiswürdigung mehr lesen...
Rechtssatz: Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte iS des §5 Abs1 VStG glaubhaft gemacht hat, es treffe ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Dabei ist von Bedeutung, dass er im konkreten Fall auf Grund der großen Entfernung des Hotels in Frankfurt zu Österreich sowie mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht mit einem Ausflug des Hotelgastes nach Österreich rechnen musste und es daher KFG vorgesehenen Aufzeichnungen zu f... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) am 14.6.1998, um 5.50 Uhr, auf der S 6 (Semmering-Schnellstraße), im Gemeindegebiet von 8643 Allerheiligen im Mürztal, auf Höhe Strkm. 52,880, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen W die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten. 2.) Er sei mit Schreiben vom 15.7.... mehr lesen...
Rechtssatz: Lenkeranfragen nach § 103 Abs 2 KFG können auch an einen Arbeitnehmer des Zulassungsbesitzers mittels RSb-Briefsendung zugestellt werden. In diesem Sinne reicht es bei der Nichtbekanntgabe des Lenkers für die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht aus, nur zu behaupten, diese Aufforderung nie erhalten zu haben, und völlig undifferenziert zu bemerken, mehrere Dienstnehmer zu haben, die fluktuierten, sodass der tatsächliche Übernehmer der Briefsendung unmöglich festzustell... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass der Zulassungsbesitzer des KFZ VW Passat mit dem Kennzeichen G-13RMC, nämlich die Firma A KFZ GesmbH, etabliert in G, R-Straße, im Hinblick auf das schriftliche Lenkerauskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.8.1997, GZ.: 15.1 1997/4500 (97/3956), Sie als jene Person benannt hat, die darüber Auskunft erteilen kann, wer am 3.5.1997 zuletzt vor 09.45 Uhr das für die A KFZ GesmbH zum Verkehr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG an die GmbH als Zulassungsbesitzer gerichtet, ist deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Gesellschaft für die Beantwortung dieser Anfrage verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 14.12.1994, 94/03/0138). Hiebei kann sich der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht selbst als weiteren Auskunftspflichtigen nennen (die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für die ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als im Sinne des § 9 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P GesmbH, diese sei Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen BM-9FNE, unterlassen, der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 8.7.1998 binnen 14 Tagen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 19.4.1998 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe einer unrichtigen Anschrift des Auskunftspflichtigen nach § 103 Abs 2 KFG erfolgt fahrlässig, wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers diesbezüglich nur eine seit 15 Jahren in der Firma gespeicherten Adresse heranzieht, obwohl die benannte Person (Lenkeranfrage vom 8.7.1998) bereits seit 1.5.1997 an einer neuen Adresse gemeldet ist. Ein Verschulden wäre nur dann nicht vorgelegen, wenn eine Adressenänderung so kurzfristig stattgefunden hätte,... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 8.1.1998 der Bezirkshauptmannschaft Hartberg als Auskunftsperson des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen PN-PN-40 aufgefordert worden binnen zwei Wochen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 29.8.1997, um 18.58 Uhr im Gemeindegebiet Bad Waltersdorf, auf der A 2, bei Strkm. 128,600 in Richtung Wien gelenkt habe. Er habe diese Auskunft erteilt. Der Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat nach § 103 Abs 2 KFG den Lenker bekanntzugeben, und wenn er dies nicht kann, den (diesbezüglich) Auskunftspflichtigen. Gibt daher der Zulassungsbesitzer aufgrund einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG eine bestimmte Person als Lenker bekannt, wird diese Person durch die Bestreitung ihrer Lenkereigenschaft nicht zum Auskunftspflichtigen nach § 103 Abs 2 KFG. Daher hätte die Behörde an den bekanntgegebenen Lenker nach seiner Bestreitung der Lenkereigenschaf... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden kön... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 27 03 1998, zugestellt am 31 03 1998, hat die Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen um Erteilung einer Lenkerauskunft an den nunmehrigen Berufungswerber gerichtet und ihn aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zur einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Der Beschuldigte hat mittels Telefax am selben Tag hierauf geantwortet und mitgeteilt, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Die... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Zulassungsbesitzer ursprünglich eine unrichtige Lenkerauskunft und stellt er diesen Irrtum unverzüglich und noch innerhalb der im Gesetz für die Beantwortung vorgesehenen zweiwöchigen Frist richtig und gibt er dann den wahren Lenker eindeutig bekannt, wird das gesetzliche Tatbild nicht verwirklicht. Schlagworte Lenkerauskunft; Irrtum; Berichtigung mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist keineVerfolgungshandlung (§32 Abs2) vorgenommen worden ist. Nach §32 Abs2 leg cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung ni... mehr lesen...
I.) Am 1.11.1996 erstattete das Landesgendarmeriekommando Steiermark, Verkehrsabteilung, eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung, wonach der Lenker des PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen am 31.10.1996 um 21.01 Uhr auf der Südautobahn A 2, Richtungsfahrbahn Wien-Villach, Bezirk Weiz, von Strkm. 165,000 bis Strkm. 165 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um etwa 50 km/h überschritten und in der Folge eine 80 km/h Beschränkung mit einer Fahrgeschwindigkeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist ausschließlich der Sitz der anfragenden Behörde. Ersucht die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um eine Lenkerauskunft und wird diese vom Zulassungsbesitzer nicht erteilt, so ist zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 103 Abs 2 VStG gemäß § 27 Abs 1 VStG die Bundespolizeidirektion Graz örtlich zuständig, weil sich der Sitz der anfragenden Behörde (Tatort) in Graz - somit im Sprengel der Bundespolizeidirek... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, der Firma Wolfgang R, nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 1.4.1998, zugestellt am 6.4.1998 innerhalb offener Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug (Anhänger) am 5.2.1998 um 03.57 Uhr in 8700 Leoben, auf der S 6... mehr lesen...
Rechtssatz: War die behördliche Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG unmißverständlich nur auf den Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten "Kraftfahrzeuges" gerichtet, so kommt eine allfällige Bestrafung des auskunftsverpflichteten Zulassungsbesitzers bzw. dessen Verantwortlichen nur dann in Betracht, wenn das von der Behörde dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug tatsächlich ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG ist, und nicht ein (verwendeter) Anhänger. Die tatbestandsmäßige Differenz... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Auskunftspflichtige des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen TBB-ZY 84 (D), der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg auf schriftliches Verlangen vom 27.8.1997, zugestellt am 5.9.1997, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht bekanntgegeben, wer dieses Fahrzeug am 4.5.1997 um 17:20 Uhr auf der Tauernautobahn A 10, bei Strkm 103,5 in Fahrtrichtung V gelenkt hat, bzw. nicht die Person ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn das Fahrzeug von mehreren Personen auf einer Reise (hier von Deutschland nach Italien und zurück) benützt wird, ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, wenn er die verlangte Lenkerauskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 15.5.1990, Zahl: 89/02/0206 uva). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, nachdem sie mit Schreiben vom 2.6.1998 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung aufgefordert worden wäre, als Auskunftsperson binnen zwei Wochen der Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen GU-WUFF1 am 6.1.1998, um 19.33 Uhr, in Mühldorf, auf der B 66, Höhe Strkm. 24,300 gelenkt bzw. abgestellt habe, diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine andere Person als der Zulassungsbesitzer ist nur dann (als Auskunftspflichtiger nach § 103 Abs 2 KFG) zur Beantwortung einer entsprechender Anfrage verpflichtet, wenn sie vom Zulassungsbesitzer im Rahmen einer an ihn gerichteten Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG als auskunftspflichtige Person benannt wird. In diesem Sinne würde es über den Strafzweck des § 103 Abs 2 KFG hinausgehen, wenn auch eine Person, die nur nach den Einspruchsangaben des Zulassungsbesitzers gegen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges ist gemäß § 103 Abs 2 KFG lenkerauskunftspflichtig. Die Pflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn zum Zeitpunkt, für welchen die Lenkerauskunft hinsichtlich des PKW's gefordert wird, die Beschuldigte erkrankt war und sie lediglich mitteilte, daß sie aus diesem Grunde nicht als Lenkerin in Frage kommt und für den fraglichen Zeitpunkt eine Anzahl von Personen aus dem Familien- und anderen Personenkreis in Frage kämen. mehr lesen...