Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 22.4.1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 11.4.1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug Marke Mazda mit dem behördlichen Kennzeichen W-99 überlassen gehabt haben, welches am 3.2.1994 um 17.40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, O-ring abgestellt war, nicht entsprochen, da die am 17.5.1994 erteilte Auskun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht unbestritten fest, daß über den Berufungswerber zahlreiche einschlägige Vormerkungen nach § 103 Abs.2 KFG bestehen. Seit 1991 ist der Berufungswerber nicht weniger als fünfzehn Mal wegen Übertretungen dieser Bestimmung des Kraftfahrgesetzes rechtskräftig bestraft worden. Diese Tatsache hat der Berufungswerber nie in Abrede gestellt. Er hat sich im Rahmen einer ihm mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.3.1995, welche ihm per Adresse seiner Anwaltskanzlei am 7.3.... mehr lesen...
Begründung: Mit Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt, vom 15.3.1995, Zahl S-9827/J/95, wurde dessen Einspruch vom 14.2.1995 gegen die Strafverfügung vom 20.1.1995, Aktenzeichen wie oben, gemäß §49 Abs1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Nach der zwingenden Vorschrift des §63 Abs3 AVG, der entsprechend §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren bei schriftlichen Berufungen Anwendung zu finden hat, muß die Berufung nicht nur den Besche... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von amtswegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH vom 26.5.1989, Zahl: 89/18/0043). Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Fahrzeughalters im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt zumindest fahrlässiges Handeln vor, wenn jemand mit der Erfüllung einer Verpflichtung - hier: Erteilung der Lenkerauskunft - einen anderen betraut bzw die Erfüllung seiner Pflichten durch einen Dritten in Kauf nimmt und sich hiebei nicht davon überzeugt, dass der erteilte Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wird. Wenn der Verpflichtete selbst nicht in der Lage ist, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, die Lenkerauskunft also von einer dritten Per... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Auskunftsbegehren nach § 103 Abs 2 KFG, wem das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Lenken überlassen wurde, entspricht nicht der derzeitigen Rechtslage (VwGH 20.9.1989, 89/03/0089); nach dem Lenker ist zu fragen. Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebung überlassen mehr lesen...
Rechtssatz: Die Mitteilung, daß Frau R.S, in Y, Jugoslawien das Fahrzeug lenkte, ist keine gesetzeskonforme Lenkerauskunft, da durch bloße Bekanntgabe eines Ortsnamens als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, der Auskunftspflicht nicht entsprochen wird (so auch VwGH vom 23.3.1983, 83/03/0049). mehr lesen...
Rechtssatz: Den (hinsichtlich Klarheit und Eindeutigkeit) strengen Erfordernissen einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG wird nicht entsprochen, wenn es der Zulassungsbesitzer infolge eines Dienstantrittes und mangels Überlassen seines Fahrzeuges an eine andere Person für unwahrscheinlich und somit nicht für (tatsächlich) ausgeschlossen hält, daß sich das angefragte Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort befunden hatte. Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebun... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Aufforderung um Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs 2 KFG muß auch der Auskunftspflichtige mit Namen und genauer Anschrift genannt sein. Daher reicht die Anführung des Namens des Auskunftspflichtigen und der Ortschaft (A-8501 Lieboch) hinsichtlich der Anschrift nicht aus (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebung keine Lenkerauskunft mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's entgegen den Bestimmungen des §103 Abs2 KFG der Behörde auf Verlangen vom 25.01.1994 nicht binnen 14 Tagen nach der am 27.01.1994 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung schriftlich Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zur Tatzeit (27.12.1993 um 14.52 Uhr), auf der A 12 Inntalautobahn bei km 79,5 im Gemeindegebiet von I in F... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine in Österreich begangene Verwaltungsstraftat ist nach österreichischem Verfahrensrecht zu verfolgen. Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat befreit die ausländische Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Es verletzt die Verfahrensvorschriften nicht, wenn aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkerauskunft hat in "eindeutig lesbarer" Form zu erfolgen und ist die Behörde nicht verpflichtet, nach einer unklaren Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer eine weitere Anfrage zu richten. Wird der Familienname der von der Beschuldigten genannten Person (welche die Auskunftspflicht treffen sollte) so geschrieben, daß dieser zwar möglicherweise für jemanden, der die Handschrift des Beschuldigten sehr gut kennt "lesbar" ist, jedoch von einem unbeteiligten Dritten, de... mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt die Zulassungsbesitzerin - vorliegend eine Rechtsanwältin - eine Lenkerauskunft über eine Person, die an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft ist, mit, und teilt die Beschuldigte im Zuge des Berufungsverfahrens mit, daß die Schreibweise des Familiennamens in der Aufforderung an die genannte Person unrichtig ist und stellt sich danach heraus, daß auch die nunmehr durch den angegebenen Familiennamen richtig bezeichnete Person ebenfalls an der angegebenen Adresse nicht woh... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber war folgende Übertretung des §1a iVm §4 Abs2 Parkometergesetz zur Last gelegt worden: "Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 16.3.1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 10.3.1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen W-66 überlassen gehabt haben, welches am 17.9.1993 um 12.59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, S-gasse abgestellt war, ni... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zu Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des KFZ W-91 der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 25.2.1994, zugestellt am 21.4.1994, keine bzw eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer gegenständliches Fahrzeug am 2.1.1994, um 11.43 Uhr, in Wien, Gürtel, Richtung S-hof, gelenkt hat, indem sie Herrn William P als Lenker bezeichnete, dieser jedoch nachweislich zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe... mehr lesen...
Rechtssatz: Gerade der Umstand, daß die Zulassungsbesitzerin ihr Fahrzeug im Rahmen ihrer Theatertätigkeit an verschiedene Personen oder Gruppen verleiht, hätte sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß feststellbar bleibt, wer Lenker des Fahrzeuges war, bzw wer die Auskunft darüber erteilen kann. Dies hätte die Berufungswerberin durch Führung von Aufzeichungen und entsprechende Ersuchen an die Personen, denen das Fahrzeug übergeben war, durchführen können. Im Unterlassen solcher vorber... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer die Auskunft, sein Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer im Ausland erreichbaren Person gelenkt worden, so verletzt er die Mitwirkungspflicht im weitesten Sinne zwar nicht, da er aber dem Auftrag, seine Behauptung durch Vorlage einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers, daß dieser und nicht der Berufungswerber im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, zu beweisen, nicht nachkam, hat er seine Mitw... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.12.1993 wurde der Berufungswerber (Bw) als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, K-straße abgestellt habe, sodaß es dort am 7.10.1993 um 15.39 Uhr gestanden sei (Delikt: vorschriftswidriges Halten). Diese Aufforderung wu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15. Dezember 1993, Zl 3-****-93, wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde folgendes als erwiesen angesehen: "Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: v. 16.8.1993 bis 30.8.1993 Ort: R*******, G*... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15. Dezember 1993, Zl 3-****-93, wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde folgendes als erwiesen angesehen: "Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: v. 16.8.1993 bis 30.8.1993 Ort: R*******, G*... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-LF-94-004 Rechtssatz: Eine Anfrage um Erteilung einer Lenkerauskunft stellt nicht eine derart komplexe Rechtsmaterie dar, daß es der Beiziehung eines Rechtsanwaltes bedürfte. Da eine Auskunftserteilung über den Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nur jeweils vom Zulassungsbesitzer höchstpersönlich erfolgen kann, da Normadressat der Bestimmung nach §103 Abs2 KFG der Zulassungsbesitzer selbst und nicht eine andere Person ist, war d... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist Zulassungsbesitzer eines PKW eine Firma "X KG, Y-Erben", die Aufforderung der Lenkerauskunft jedoch an eine nicht existente Firma "X KG, Y-Erben, X, Z", gegangen, so konnten diese Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers keine Rechtswirkungen entfalten. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG trifft nur den Zulassungsbesitzer (bzw. seinen Verantwortlichen nach § 9 VStG) oder den von diesen genannten Auskunftspflichtigen. Daher ist eine Person, die eine unrichtige Lenkerauskunft im Zuge ihrer Tätigkeit als Sekretärin der zulassungsbesitzenden OHG erteilt, nur dann im Sinne des § 103 Abs 2 KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn auf sie eine im 1. Satz obgenannten Voraussetzungen zutrifft. Sie ist nicht bereits wege... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigten zur Erteilung der Lenkerauskunft zugestanden, zunächst mit ihrem Ehegatten Rücksprache zu halten und wurde eine Frist zur Lenkerauskunft nicht vereinbart und wurde in weiterer Folge nicht mehr die Beschuldigte selbst, sondern der Ehegatte im Sinne des § 103 Abs 2 KFG befragt, kann der Schuldvorwurf nach § 103 Abs 2 KFG ihr nicht mehr zur Last gelegt werden, da ohne Fristsetzung der Beschuldigten im Wachzimmer zugestanden wurde, mit ihrem Ehegatten Kontakt... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 28.12.1993, Zl 3-*****-93, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges PKW ** **AS der BPD Wien, Strafamt, über deren schriftliche Anfrage vom 24.05.1993 nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 27.03.1993, um 21.21 Uhr, in Wien **., auf dem S*********platz in Richtung stadteinwärts gelenkt hat (Tatzeit: 01.06.1993 binnen zwei Wochen; Tato... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Aufforderungsschreiben gemäß § 103 Abs 2 KFG ist an den Rechtsanwalt der Partei zuzustellen, wenn die Partei diesem Rechtsanwalt Vertretungsvollmacht in jenem Verwaltungsstrafverfahren erteilt hat, welches Anlaß zur behördlichen Anfrage gegeben hat (VwGH vom 6.10.1982, 81/03/0229). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Weiterleitung einer gewöhnlichen Briefsendung im Postwege erfolgt auf Gefahr des Absenders, was zur Folge hat, daß der Absender die mit dem Nichteinlangen des die Lenkerauskunft beinhaltenden Poststückes beim Empfänger verbundenen rechtlichen Nachteile zu tragen hat. Insbesondere bei fristgebundenen und qualifizierten Handlungen (das gegenständliche Aufforderungsschreiben weist ausdrücklich darauf hin, daß die Nichterteilung der verlangten Auskunft strafbar ist) besteht e... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine andere Person als der Zulassungsbesitzer ist nur dann lenkerauskunftspflichtig, wenn er vom Zulassungsbesitzer als auskunftspflichtig benannt wird. Liegt dies nicht vor, ist das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Eine vollständige Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG liegt auch dann vor, wenn die Anschrift des Zulassungsbesitzers, der sich mit eigenhändiger Unterschrift als Lenker bezeichnet, in der Abstempelung der Lenkerauskunft (Arztstempel) enthalten ist. Der Zusatz, sich an die Angelegenheit nicht erinnern zu können, stellt eine für die (vollständige) Lenkerauskunft irrelevante Ausführung dar, die erst im Verfahren betreffend das Grunddelikt zu prüfen ist. Schlagworte K... mehr lesen...