Teilt der Beschuldigte als verantwotlicher Zulassungsbesitzer mit, daß er ohne weitere entsprechende Hinweise und Unterlagen nicht ermitteln könne, wer den PKW zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, weil dieses Fahrzeug ein Firmenfahrzeug ist und von verschiedenen Personen gefahren wird und eine Umfrage im Betrieb nicht ergeben habe, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug benutzt hat, so hat diese Erklärung auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das mehreren Personen zur Benützung zur Verfügung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat und verwirklicht er somit das Tatbild nach § 103 Abs 2 KFG.