RS UVS Burgenland 1997/05/22 03/01/97052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1997
beobachten
merken
Beachte
Bestätigt durch VwGH vom 27 06 1997, Zl 97/02/0220 Rechtssatz

Art 4 Abs 1 des Vertrages über die Amts- und Rechtshilfe mit Deutschland bezieht sich lediglich auf jene Fälle, in denen die Behörde des einen Staates die Behörde des anderen Staates um Rechtshilfe ersucht. Diese Bestimmung findet daher nur auf Rechtshilfehandlungen und nicht auch auf die direkte Postzustellung gemäß Art 10 Abs 1 des Vertrages Anwendung. Daraus ergibt sich, daß die Frage der Unzulässigkeit einer Zustellung nicht nach Art 4 Abs 1 zu beurteilen ist. Die Unzulässigkeit eines Zustellvorganges könnte sich höchstens aus Art 10 Abs 2 des Vertrages ergeben.

Schlagworte
Amts- und Rechtshilfe, Deutschland, Setzung von Hoheitsakten, direkte Zustellung, deutsche Zulassungsbesitzer, Wohnsitz in Deutschland, Lenkeranfrage, Inlandsbezug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten