Art 4 Abs 1 des Vertrages über die Amts- und Rechtshilfe mit Deutschland bezieht sich lediglich auf jene Fälle, in denen die Behörde des einen Staates die Behörde des anderen Staates um Rechtshilfe ersucht. Diese Bestimmung findet daher nur auf Rechtshilfehandlungen und nicht auch auf die direkte Postzustellung gemäß Art 10 Abs 1 des Vertrages Anwendung. Daraus ergibt sich, daß die Frage der Unzulässigkeit einer Zustellung nicht nach Art 4 Abs 1 zu beurteilen ist. Die Unzulässigkeit eines Zustellvorganges könnte sich höchstens aus Art 10 Abs 2 des Vertrages ergeben.