RS UVS Kärnten 1997/04/17 KUVS-399/2/97

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Rechtssatz

Die Erklärung des Beschuldigten, er könne nicht mehr angeben, wer von den Familienmitgliedern den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, weil das Fahrzeug von vier Personen im Wechsel gefahren worden ist, hat auch den relevanten Inhalt, daß der Beschuldigte mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das mehreren Personen zur Benutzung oder zur Verfügung stehende Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat. Mit dieser Erklärung brachte der Beschuldigte zum Ausdruck, daß er die im Abs 2 des § 103 KFG auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kam der Beschuldigte dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nach, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG und war somit der Tatbestand erfüllt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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