Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. Rigomar P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.04.1997, GZ.:
15.1 1996/7702, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer (= Fahrzeughalter) des PKW mit dem Kennzeichen W 1654AA unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der BH Deutschlandsberg vom 16.09.1996, GZ: 15.1 1996/5465 bzw. 30.09.1996, GZ: 15.1 1996/5465, der anfragenden Behörde den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift jener Person bekanntzugeben, die am 17.04.1996, um 15.53 Uhr, in Schwanberg, Bez. A-8530 Deutschlandsberg, auf der B 76, auf Höhe StrKm 31.770, in Fahrtrichtung Eibiswald das für ihn zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug gelenkt habe.
Hiedurch habe er eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit Schreiben vom 28.04.1997 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, wobei der Berufungswerber unter anderem ausführte, daß er nicht der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges wäre.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 1 VStG entfallen. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Der Spruch eines Straferkenntnisses muß also alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale oder zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen umfassen, zumal es zu den selbstverständlichen Grundsätzen eines jeden Strafverfahrens gehört, daß die Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. Daß der wahre Sachverhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, ändert nichts daran. Eine Klarstellung gewisser Tatumstände in der Begründung oder aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes kann demnach die aufgezeigte Rechtswidrigkeit nicht sanieren (VwGH 14.12.1984, 84/0213/0003). In Entsprechung des erstinstanzlichen Aktes ist die Firma W Ziegelindustrie AG, etabliert in der T-straße 70, W, als Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen PKWs mit dem Kennzeichen W 1654AA anzusehen. Auf eine Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.09.1996 wurde als Auskunftspflichtiger für die Tatzeit Herr Dipl.-Ing. Rigomar P genannt. In weiterer Folge richtete die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eine weitere Lenkererhebung vom 16.09.1996 an Herrn Dipl.-Ing. P. Diesbezüglich sei auch erwähnt, daß aus den mitgeführten Formularen für den Berufungswerber nicht eindeutig ersichtlich war, daß er nur den Lenker und nicht auch einen weiteren Auskunftspflichtigen hätte nennen dürfen.
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne
entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Im gegenständlichen Fall wurde nunmehr dem Berufungswerber zur Last gelegt, er hätte das deliktische Verhalten als Zulassungsbesitzer gesetzt. Diesbezüglich ist auszuführen, daß es sich hiebei laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 2 KFG um ein essentielles Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. Da es sich bei dem BW jedoch keinesfalls um den Zulassungsbesitzer, sondern vielmehr um den Auskunftspflichtigen handelt, wurde diesbezüglich eine unrichtige Verfolgungshandlung gesetzt und war in Entsprechung des § 44 a VStG die Einstellung zu verfügen.
Eine Präzisierung des Spruches war nicht möglich, da eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG im erstinstanzlichen Akt nicht vorhanden ist.