Nach dem Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG darf nur der Zulassungsbesitzer eine andere Person als Auskunftspflichtigen namhaft machen, nicht aber (auch) der von ihm namhaft gemachte Auskunftspflichtige. Füllt daher der vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftspflichtige das der Lenkeranfrage angeschlossene (unrichtige) Formblatt dahingehend aus, daß er die Auskunft nicht erteilen könne und eine dritte Person die Auskunftspflicht treffe, ist diese dritte Person zur Beantwortung einer weiteren, an ihn als Auskunftspflichtigen gerichteten Lenkeranfrage nicht verpflichtet.