Rechtssatz: In seinem Erkenntnis vom 31.01.1996, Zahl. 93/03/0156 vertrat der Verwaltungsgerichtshof (verstärkter Senat) die Auffassung, daß - wie schon im Erkenntnis vom 15.09.1995, Zahl: 95/17/211, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des § 1 a des Wiener Parkometergesetzes 1974 in der Fassung LGBl. 24/1987 zum Ausdruck gebracht wurde - § 103 Abs 2 KFG 1967 keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsal... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand der Beschuldigten, daß sie sich darauf verlassen habe, daß ihr Ehegatte ihr den richtigen Fahrzeuglenker genannte habe, ist nicht geeignet, die Beschuldigte zu exkulpieren, da die Verpflichtung zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Lenkerauskunft nicht auf eine andere Person schuldbefreiend übertragen werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Fahrzeug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch von einer anderen Person gelenkt, so hat der beschuldigte Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 2.7.1980, 2615/79). Der Hinweis des Beschuldigten, daß er sein Fahrzeug an eine Urlaubsbe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz auf ihr schriftliches Verlangen vom 02.07.1996, zugestellt am 08.07.1996 binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer am 06.04.1996 um 08.31 Uhr dieses Kraftfahrzeug in Ramsau, Zillertal Straße B-169 bei Straßenkilometer 24,40 gelenkt/verwendet bzw. vor diesem Zeitpunkt dort abgestell... mehr lesen...
Rechtssatz: Beinhaltet eine an die Zulassungsbesitzerin gerichtete Lenkeranfrage gemäß §103 Abs2 KFG lediglich die Frage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen (näher bezeichneten) PKW gelenkt hat, nicht jedoch den Hinweis, daß - falls sie selbst die gewünschte Auskunft nicht erteilen kann - die Person zu benennen ist, die die Auskunft erteilen kann, und bringt die Zulassungsbesitzerin in der Folge zum Ausdruck, sie habe das KFZ ihrem Sohn überlassen und dieser könne die Auskunft erteile... mehr lesen...
Gemäß §52a Abs1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch. Im Gegenstandsfalle wurde durch di... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde durch die Bezirkshauptmannschaft K der Antrag auf Wiedereinsetzung des Herrn Mag. WW gemäß §71 Abs1 VStG wegen Versäumung der Auskunftspflicht nach §103 Abs2 KFG als unbegründet abgewiesen und dagegen die Berufung eingebracht, so ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung nicht der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, da es sich bei Erteilung der Lenkerauskunft nach §103 Abs2 KFG nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Verfahren nach dem AVG handelt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges und er hat auch unbestritten die von der BH R verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht erteilt. Der Bw rechtfertigt sich damit, daß er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen wäre, zumal die Aufforderung nicht ihm sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre. Diesbezüglich habe jedoch ein Vertretungsverhältnis nicht bestanden, die Vertretung habe sich ausschließlich auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der ausländische (deutsche) Beschuldigte als Zulassungsbesitzer, daß zum Tatzeitpunkt nicht er, sondern ein naher Angehöriger das Fahrzeug gefahren habe und er aus diesem Grund von seinem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch macht, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG, da mit Erkenntnis vom 31.1.1996, Zahl: 93/03/0156 der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen hat, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpfl... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Erkenntnis vom 31.01.1996, Zahl: 93/03/0156 hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort imme... mehr lesen...
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen... mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens vom 23 05 1995 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erging an den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW's ein Ersuchen um Lenkerauskunft. Dieser teilte mit (Schreiben vom 21 06 1995), daß Herr aus , das Fahrzeug zur angegebenen Zeit am Tatort gelenkt habe. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ daraufhin am 27 06 1995 eine Strafverfügung wegen der fes... mehr lesen...
Mit Strafverfügung vom 02.04.1996, GZ: 15.1 1996/1456 der Bezirkshauptmannschaft Feldbach wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Fa. GI R. GesmbH., Italiana G. W., K., dieser ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen K-9754B, vorgeworfen, er habe der Behörde nicht innerhalb von 14 Tagen bekanntgegeben, wer das angeführte Fahrzeug am 01.02.1996 um 10.30 Uhr in Feldbach, Hauptplatz, Höhe Haus Nr. 26 gelenkt hat. Er habe die Auskunft nicht richtig... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichteter Einspruch eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GesmbH (Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG) liegt vor bei folgendem Wortlaut: "Wir berufen gegen die Angemessenheit der Strafe für eine durch ein Versehen nicht vollständig ausgefüllte Lenkerauskunft. Wir überreichten unserem Handelsvertreter (L) die Lenkerauskunft zur Eintragung seiner persönlichen Daten. Durch ein Versehen ist es ihm entgangen, seinen Namen einzutrage... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Erkenntnis vom 31.01.1996, Zahl: 93/03/0156 hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort imme... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines bestimmten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gegenüber nicht binnen zwei Wochen nach deren schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Es wurde über sie eine Geldstrafe über S 1000,-- verhängt. Über die fristgerecht eingebrachte Berufun... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.8.1994, Zl. 94/02/0241, zum Ausdruck gebracht, daß eine unleserlich erteilte Auskunft im Sinne des §103 Abs2 KFG keine "klare Auskunft", wie dies von der Judikatur bei Anfragen nach der zitierten Gesetzesstelle verlangt werde, darstelle. Der Verwaltungssenat ist im Umkehrschluß zur Auffassung gelangt, daß eine unleserliche (kaum lesbare) Anfrage im Sinne des §103 Abs2 KFG durch eine Behörde keine Verpflichtung begründen kann, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG legt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Erklärt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer, daß das Fahrzeug von vier Personen im Wechsel gelenk... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterlassung der Auskunftserteilung durch ausländische KFZ-Lenkerin. Unbestritten ist, daß die - ausländische - Berufungswerberin die ihr von der Erstbehörde zugegangene Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft bewußt unbeantwortet ließ. Das der Berufungswerberin zugegangene Formular hatte auch den Hinweis zum Inhalt, daß eine Nichterteilung der Auskunft strafbar sei. Ebenfalls war darin enthalten, an welchem Ort mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin eine Übertretung der ... mehr lesen...
In dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde der Berufungswerber im Punkt 1.) wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, da dieser in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges binnen zwei Wochen der Behörde keinen Lenker bekanntgegeben hat, der an einem genau angegebenen Tatort und präzisierten Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer hat die verspätete Beantwortung der an seine Postbevollmächtigte ordnungsgemäß zugestellten Lenkeranfrage auch dann zu verantworten, wenn er von der Bevollmächtigten aufgrund persönlicher Probleme nicht über die Lenkeranfrage informiert wurde. So hatte er mit der zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Postbevollmächtigten kaum noch Kontakt gehabt, jedoch die Postvollmacht trotz Anratens des Postamtleiters nicht widerrufen. Daher war im Außenverhältnis von ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "es als hinsichtlich kraftfahrrechtlichen Agenden im Sinne des § 9 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter der A. Transport- und Schotter GmbH, etabliert in W., E. 64, im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.09.1995, GZ: 15.1 1995/12236, der Behörde den Namen und die... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar (VwGH 6.3.1979, 2093/77; 7.7.1989, 89/18/0055). Daß die erwünschte Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft nicht einlangte, wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, jedoch verwies er auf die Behauptung des Herrn A., daß dieser die gewünschte Auskunft fristgerecht an die Behörde übermittelt habe. Auch sei der Berufungswerber überraschend erkrankt und hätte sei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, "Sie wurden mit Schreiben vom 28.10.1994 aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen K 266.119 binnen 14 Tagen nach Zustellung der Behörde (BH Judenburg) bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 03.07.1994 um 17.57 Uhr in St. Georgen ob Judenburg, StrKm 10.400 gelenkt bzw. abgestellt hat. Sie wären verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis 18.11.1994 zu erteilen. Sie haben diese Ausku... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Beschuldigte die Lenkerauskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechend... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Beschuldigte mit seiner Ehefrau nach Österreich auf Urlaub und wechseln sich die Eheleute beim Fahren des Fahrzeuges regelmäßig ab und teilt diesen Sachverhalt der beschuldigte Zulassungsbesitzer auch der Behörde mit, verbunden mit dem Hinweis die Gattin als Zeugin einzuvernehmen, so hat der Beschuldigte sämtliche zumutbare Anstrengungen unternommen, um den tatsächlichen Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt zu ermitteln, da er seine Verantwortung nicht bloß darauf stützte,... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe trotz der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 12.03.1996, als verantwortlicher Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen keine ausreichende Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 01.08.1995, in der Zeit von 15.00 Uhr bis 15.15 Uhr, anläßlich einer in Kitzbühel, Bichlstraße, vor dem Haus Nr 10, begangenen Verwaltungsübertretung abgestellt habe. Er habe dadur... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-68 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 11.8.1995, zugestellt am 16.8.1995, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 30.7.1995 von 19.13 - 19.15 Uhr in Wien, G-straße gegenüber 14 - R-gasse gelenkt habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG wurde gemäß § 134 K... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch Erk. vom 29.9.1993, Zl. 93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermögl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunft des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH als Zulassungsbesitzerin ..."daß mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug täglich fünf bis acht Personen unterwegs seien und es ihm daher unmöglich sei, zu eruieren, wer das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt an dem in der Lenkerauskunft näher bezeichneten Ort abgestellt habe ..." erfüllt den Tatbestand nach § 103 Abs 2 KFG. Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen P... mehr lesen...