RS UVS Kärnten 1997/03/13 KUVS-201/3/97

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten, daß er sich nach drei Monaten nicht mehr erinnern könne, wer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit gelenkt habe, exkulpiert nicht, weil das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht (VwGH vom 3.12.1980, 3306/80 u.v.a). Besonders dann, wenn das Fahrzeug von mehreren Personen gelenkt wurde, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 2.7.1980, 2615/79).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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