Gibt die Beschuldigte in ihrer Lenkerauskunft einerseits an, daß sie die Fahrzeuglenkerin gewesen sei, weist sie jedoch andererseits darauf hin, daß sie zum angefragten Zeitpunkt bettlägrig gewesen sei und sie daher das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht gefahren haben konnte, ist sie ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen und hat sie den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht.