RS UVS Kärnten 1997/05/26 KUVS-555/5/96

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Rechtssatz

Übergibt der Beschuldigte den Auftrag zu zwei Lenkerauskunftsanfragen an eine langjährige Angestellte zur Beantwortung weiter und ist diese aufgrund eines Irrtums davon ausgegangen, daß es sich bei der zweiten Lenkerauskunft um einen Durchschlag gehandelt hat, so ist die verfahrensgegenständliche Lenkerauskunft nicht beantwortet. Dies kann jedoch für den Beschuldigten nicht exkulpierend wirken, zumal er die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten muß, daß die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Beschuldigte ist der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleibediensteten jedoch nicht nachgekommen und wäre er verpflichtet gewesen der Lenkerauskunft nachzukommen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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