RS UVS Vorarlberg 1997/05/07 1-0405/97

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Rechtssatz

Eine Lenkeranfrage mit Angabe des Übertretungszeitpunktes und -ortes und mit den Worten, wer "zuletzt vor diesem Zeitpunkt" den dem Kennzeichen nach beschriebenen PKW gelenkt hat, ist zu ungenau und entspricht daher nicht dem Gesetz. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft begründet daher keine Strafbarkeit.

Schlagworte
Lenkeranfrage nach §103 Abs2 KFG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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