Der Berufungswerber bringt vor, § 103 Abs 2 KFG 1967 widerspreche der
EMRK deshalb, weil er einen Zwang zur Selbstbeschuldigung oder zur Beschuldigung naher Familienangehöriger enthalte und der Unschuldsvermutung widerspreche.
Mit Rücksicht auf die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 11 10 1989, Zahl 15226/89, (ZVR 1991/23), die sich
mit der dem § 103 Abs 2 KFG 1967 vergleichbaren Auskunftspflicht gemäß § 1a des Wiener Parkometergesetzes befaßt hat, bestehen keine Bedenken, daß § 103 Abs 2 KFG 1967 im Widerspruch zur EMRK stünde.